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OLG Karlsruhe Urteil vom 30.04.2015 - 12 U 477/14

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Leitsatz (amtlich)

Zur Bedeutung des § 5 HWO bei der Bestimmung des Deckungsbereichs in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Handwerkbetriebs.

 

Normenkette

AHB § 3; HWO § 5

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 9 O 292/11)

 

Tatbestand

Gegenstand der Klage sind Ansprüche auf Deckungsschutz aus einer gewerblichen Haftpflichtversicherung.

Die Klägerin erbringt Bauklempner-, Bauspengler- und Flaschnerarbeiten. Sie hat mit der Beklagten am 19.3.2008 eine Betriebs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Ausweislich der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ist das im Versicherungsschein genannte Risiko versichert, nämlich das Risiko eines Bauklempners, Bauspenglers und Bauflaschners. Das vertraglich versicherte Risiko nach Ziff. 3 AHB wird in den besonderen Versicherungsbedingungen Teil I. Ziff. 1 geregelt. Dort ist u.a. niedergelegt:

"Versicherte Risiken (Betriebscharakter/individuelle Deckungserweiterungen)

Maßgebend ist die Beschreibung unter Position "Versicherte Risiken" bzw. "Deckungserweiterungen/Nebenrisiken aufgrund besonderer Vereinbarung" im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen, wobei das Risiko gem. § 5 Handwerksordnung (HWO) eingeschlossen ist."

Die Klägerin hat bei der Generalinstandsetzung eines Gymnasiums Spengler- und Dachabdichtungsarbeiten im Gesamtvolumen von 108.397,39 EUR. Der Auftragserteilung lag eine Leistungsbeschreibung zugrunde. Die Klägerin hat eine Fläche von 160 qm (Flachdach) mit Bitumenschweißbahnen versehen. Die Abdichtungsarbeiten sind in der Schlussrechnung mit 30.409,28 EUR errechnet, die Spenglerarbeiten mit 2.377,11 EUR, die Dacheindichtung mit 43.192,36 EUR.

Die Klägerin hat behauptet, während der Bauphase, als ein Teil des Daches abgedeckt und vor üblichem Regenfall geschützt war, sei durch einen extrem starken Regenfall in das...

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