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OLG Karlsruhe Urteil vom 29.11.2001 - 19 U 86/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Beratungspflicht einer Bank über Rentierlichkeit einer Eigentumswohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Bank, die einen Kunden bei der Kapitalanlage berät, darf dem Kunden bei der Erörterung des Erwerbs einer Eigentumswohnung nicht vorenthalten, dass gegen den in der erörterten Modellrechnung zugrunde gelegten Mietzins die Einschätzung der Filiale der Bank am Ort der Eigentumswohnung spricht, wonach die erzielbare Miete 17–24 % niedriger ist als in der Modellberechnung zugrunde gelegt. Eine Mietgarantie einer GmbH ändert hieran nichts.

 

Normenkette

BGB a.F. §§ 276, 676

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen 5 O 414/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen IV ZR 56/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Konstanz vom 14.3.2001 wie folgt abgeändert:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98.136,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.9.2000 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen lastenfreie Eigentumsübertragung und Herausgabe der A.B. 12, 14, 16, 18 und 20 in H. gelegenen und im Grundbuch von L. Band 190, Blatt 5801, FlSt. Nr. 4412 und 4414 eingetragenen Eigentumseinheit bestehend aus

a) 425/100.000 Miteigentumsanteil am vorbeschriebenen Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 234 bezeichneten Wohnung im 5. Obergeschoss nebst Kellerraum Nr. 234

b) 10/100.000 Miteigentumsanteil am vorbenannten Grundstück verbunden mit dem Teileigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. 219 bezeichneten Einzelparker in der Tiefgarage

an die Beklagte.

2) Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin und deren Ehemann K.S. keine Ansprüche aus dem geschlossenen Kreditvertrag Nr. 07 945 991 25 zustehen.

3) Die Beklagte wird verurteilt, die an sie abgetretene L...

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