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OLG Karlsruhe Urteil vom 29.05.2002 - 9 U 165/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Gewährleistung für die Zusicherung beim Verkauf eines Neufahrzeugs als uneingeschränkt zum Betrieb mit Biodiesel geeignet, wenn nach vom Hersteller später mitgeteilter Unzulässigkeit der Verwendung von Biodiesel diese Angabe zwar zurückgenommen, verbleibende Zweifel aber nicht ausgeräumt werden.

2. Zur Aufnahme der Berechnung der Gebrauchsvorteile in den Urteilstenor.

 

Normenkette

BGB a.F. §§ 347, 459, 462

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen 5 O 139/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziff. 1 des Urteils des LG Konstanz vom 15.8.2001 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.867,13 Euro abzüglich eines Eurogeldbetrags, der sich nach der Formel 31.867,13 mal Kilometerstand des Fahrzeugs bei der Rückgabe dividiert durch 200.000 errechnet, zuzüglich Zinsen aus diesem Betrag i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz für die Zeit vom 21.3.2001 bis 31.12.2001 und Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB n.F. ab 1.1.2002 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs …, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer … zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.d. 1,2-fachen des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn dass der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.d. 1,2-fachen des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrags in Anspruch.

Der Kläger kaufte bei der Bekl...

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