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OLG Karlsruhe Urteil vom 28.06.2006 - 7 U 194/04

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Entscheidung vom 16.08.2004; Aktenzeichen 24 O 41/04)

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Bezahlung für die Lieferung von Gas in Höhe von ... EUR zuzüglich Zinsen aus einem zum 31.10.2003 beendeten Vertrag. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, wurde die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen, da die Klägerin ihre Preiskalkulation nicht offen gelegt habe und sie damit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei, weshalb dem Gericht die Überprüfung nicht möglich sei, ob die einseitig vorgegebenen Preise der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 S. 1 BGB entsprechen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Sie vertritt die Auffassung, § 315 Abs. 3 BGB sei hier nicht anwendbar, da sie bei der Gaslieferung kein Monopol besitze und die Beklagte in ein bestehendes Vertragsverhältnis vorbehaltlos einschließlich der Preisregelung eingetreten sei, so dass es an einer einseitigen Preisbestimmung fehle. Bei der Beklagten handle es sich um ein Energiedienstleistungsunternehmen und damit um einen so genannten Sondervertragskunden, der seine Belieferungskonditionen frei aushandeln könne. Deshalb sei ihm auch ein günstigerer unter dem allgemeinen Tarif für Endkunden liegender Preis für die Gaslieferung eingeräumt worden. Zudem entsprächen die von der Klägerin verlangten Gaspreise der Billigkeit.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und begehrt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin verlangten Preise f...

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OLG Karlsruhe 7 U 18/03
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