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OLG Karlsruhe Urteil vom 27.03.2002 - 6 U 200/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link „Kontakt” zu erreichen und dort unter der Überschrift „Impressum” angeführt sind.

2. Besteht die durch ein Fernabsatzgeschäft angebotene Dienstleistung in der Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft, so ist die geschuldete Information über wesentliche Merkmale der Dienstleistung nur dann klar und unmissverständlich erteilt, wenn dem Verbraucher nahe gebracht wird, dass er die Wette nicht mit dem Unternehmer abschließt, sondern der Vertrag nur die Dienstleistung der Weitergabe seines Tipps an ein anderes Unternehmen gegen Zahlung eines Lohnes umfasst.

3. Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.

 

Normenkette

FernAbsG § 2 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 312c Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB-InfoVO § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2

 

Tatbestand

Die Klägerin organisiert gewerblich Lottospielgemeinschaften. Die Beklagte betreibt ein Internetportal. Sie bietet dort an, Lottospieltipps gegen Entgelt an eine Lottospielgesellschaft weiterzuleiten. Dazu ist zunächst erforderlich, dass sich der Internetbenutzer bei der Beklagten registrieren lässt. Dann kann der Kunde online einen Lottoschein „ausfüllen”. Alle Seiten im Zusammenhang mit der Lottoannahme sind so gestaltet, dass in einem Rahmen links unter dem Menüpunkt „Preise/AGB” der Unterpunkt „AGB” ausgewählt werden kann. Die Betätigung von „AGB” führt zu den allgemeinen Geschäftsbedi...

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