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OLG Karlsruhe Urteil vom 26.10.2005 - 13 U 138/03

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Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen 1 O 66/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.02.2007; Aktenzeichen IX ZR 188/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Freiburg vom 6.11.2003 - 1 O 66/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerinnen nicht i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.278.230 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird - beschränkt auf den Grund - zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

In der Berufungsinstanz haben die Parteien folgende neue Tatsachen vorgetragen:

Gleichzeitig mit dem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 16.8.2000 (Anlage K 11) wurde an diesem Tage eine weitere Vereinbarung (Anlage II B 4 - Anlageheft) geschlossen, mit der die Altgesellschafter den Jahresabschluss 1999 mit einem negativen Kapitalkonto von 3.052.906,44 DM akzeptierten und sich verpflichteten, zum Ausgleich der negativen Salden auf den Gesellschafterkonten einen Betrag von weiteren 100.000 DM zu zahlen, nachdem bereits 2.000.000 DM aus dem Kaufpreis von 3.500.000 DM der Gesellschaft zur Rückführung der negativen Salden zugeflossen waren (§ 6 Abs. 4 u. 5 des Anteilskauf- und Optionsvertrages vom 27.9.1999 - K 10). Außerdem hatten die Klägerinnen der Gesellschaft aus den Mitteln des Kaufpreises mit Darlehensvertrag vom 21.12.1999 (A...

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