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OLG Karlsruhe Urteil vom 25.04.2007 - 6 U 43/07

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Leitsatz (amtlich)

Die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) ist im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt.

 

Normenkette

UWG § 12 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 05.02.2007; Aktenzeichen 24 O 147/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 5.2.2007 - 24 O 147/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Verfügungsklägerin.

 

Tatbestand

Die Parteien sind polnische Gesellschaften, die jeweils eine Niederlassung in Mannheim unterhalten und sich mit Korrosionsschutzarbeiten an Bauobjekten befassen. Ein früherer Mitarbeiter der Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin), Herr S. R., ist inzwischen für die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) tätig.

Die Beklagte warb seit April 2006 im Internet u.a. mit einer mit den Worten "Referenzliste - R. S." überschriebenen Liste, in der eine Reihe von größeren Projekten in der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt war, die in den Jahren 1998 bis 2004 durchgeführt wurden. Die entsprechenden Aufträge waren der Klägerin übertragen und von ihr abgewickelt worden. In welchem Umfang und in welcher Funktion Herr R. mit der Durchführung bzw. Leitung der Arbeiten befasst war, ist zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin machte ggü. der Beklagten mit Schreiben vom 11.7.2006 geltend, die Werbung sei irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, die Projekte seien von der Beklagten durchgeführt worden, und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte änderte in der Folge den Text ihrer Werbung dahin ab, dass sie lautete:

"Fa. Y., Hauptsitz in ..., wurde im März 2005 gegründet. Seit Juli 20...

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