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OLG Karlsruhe Urteil vom 25.01.2000 - U 3/99 Baul

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Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.1999; Aktenzeichen O (Baul) 17/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers/Berufungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. März 1999 – O (Baul) 17/98 – im Kostenpunkt vollständig und in der Hauptsache insoweit aufgehoben, als der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Enteignungsbeschluss zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahrens, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

2. Die Beschwer der Beteiligten übersteigt jeweils DM 60.000 nicht.

 

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners, der die Beteiligte zu 3 begünstigt.

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage in … H., He. 75 und 77. Der Antragsgegner hat mit Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss vom 16.06.1998 (15/1063. 1/613) auf Antrag der Beteiligten zu 3 eine noch auszumessende Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 267 auf der Gemarkung H. zu deren Gunsten enteignet und sie in den vorzeitigen Besitz eingewiesen. Die enteignete Teilfläche steht im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer. Sie dient als Zufahrt zu Garagen und zum Parken von Kraftfahrzeugen. Die Enteignung und Besitzeinweisung erfolgt zur Durchführung des am 29.04.1997 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes „Erweiterung S.” der Beteiligten zu 3. Er sieht für die enteignete Fläche eine Nutzung als Straße vor. Der Beschluss des Regierungspräsidiums Freiburg wurde dem Antragsteller am 23.06.1998 zugestellt, er hat dort am 15.07.1998 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Antragsteller hat vorgebracht, der angefochtene Beschluss verletze...

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