Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Erfordernissen einer Aufklärungspflicht der Kredit gewährenden Bank, die den Beitritt eines Anlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert.
2. In den Fällen des finanzierten Gesellschaftsbeitritts fehlt es für die Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs nach § 359 S. 1 in Verbindung mit § 358 Abs. 1 und 3 BGB an dem Erfordernis eines verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer bzw. nach § 9 Abs. 4 VerbrKrG an einem Austauschverhältnis zwischen dem finanzierten Entgelt und der anderen Leistung (des verbundenen Geschäfts), weil die Einlageschuld nicht das Entgelt für die durch den Gesellschaftsvertrag begründete Mitgliedschaft ist.
3. Mängel des Beitritts zu der Fondsgesellschaft führen zur Anwendung der Grundsätze von der fehlerhaften Gesellschaft, so dass die Vorschriften über den Einwendungsdurchgriff weder nach ihrem Tatbestand noch nach der von ihnen vorgesehenen Rechtsfolgenanordnung zur Konfliktlösung in den Fällen des finanzierten Gesellschaftsbeitritts herangezogen werden können.
Normenkette
BGB a.F. §§ 358-359; VerbrKrG § 9
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens, mit dem die klagende Bank den Beitritt des Beklagten zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierte.
Die Fonds-Gesellschaft, die „Grundbesitz- und VermögensGbR S. IV M.Straße”, wurde durch notariellen Vertrag vom 23.8.1994 von G.K. und A.R. mit je einer Einlage von 15.000 DM gegründet. Das Gesellschaftskapital war auf 13,5 Mio. DM ausgelegt. Initiator und Vetriebsgesellschaft war die Gesellschaft für Wohnungsbau mbH S. (GWS), die zugleich auch als Mietgarant auftrat. Das Anlagekonzept sah vor, dass der Anleger über den Treuhänder, die Firma S....