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OLG Karlsruhe Urteil vom 23.04.2003 - 6 U 189/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Einstufung der in Deutschland vorgenommenen Abtreibungen als „Mord an unseren Kindern” und als „neuer Holocaust” wird vom Grundrecht der Meinungsfreiheit getragen, auch wenn sie in Bezug auf die Person und die ärztliche Tätigkeit eines namentlich genannten Frauenarztes erfolgt. Ein solcher Beitrag zur politischen Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden fundamentalen Streitfrage muss wegen der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für den demokratischen Willensbildungsprozess selbst dann hingenommen werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint.

2. Die Qualifizierung der Abtreibungen als „rechtswidrig” in dem vom Kläger bekämpften Flugblatt knüpft erkennbar an der gegenwärtigen Rechtslage an, wie sie durch die spezielle Rechtskonstruktion des BVerfG geprägt ist, wonach Abbrüche nach Beratung ohne ärztliche Indikation „rechtswidrig, aber nicht strafbar” sind. Damit handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine (dem Beweis zugängliche) Tatsachenbehauptung und nicht um eine eigene strafrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers. Die Auslegung dieser Aussage dahin, der Kläger nähme gesetzwidrige, also vom Gesetz nicht zugelassene Schwangerschaftsabbrüche vor, lässt die gebotene Gesamtbetrachtung bei der Deutung der konkret beanstandeten Äußerung außer Acht und stellt schon deshalb einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit dar.

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 3 O 366/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 25.10.2002 – 3 O 366/01 – im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziff: 1 abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstre...

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