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OLG Karlsruhe Urteil vom 21.12.2007 - 1 U 119/07

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Leitsatz (amtlich)

Die Neubegründung eines Mietverhältnisses zwischen dem Erwerber des Mietobjekts und dem Mieter kraft Gesetzes gem. § 566 BGB ("Kauf bricht nicht Miete") beeinflusst den Lauf der Frist nach § 544 Satz 1 BGB nicht, so dass nach Ablauf von 30 Jahren seit der Überlassung der Mietsache ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 544, 566

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen 2 O 173/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 24.5.2007 - 2 O 173/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Räumung und Herausgabe einer Garage.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Sammelgaragenhalle. Der Beklagte ist Wohnungseigentümer in der Nachbarschaft (Terrassenhaus) und Mieter einer der in der Halle belegenen Garagenbox.

Sowohl das Terrassenhaus des Beklagten als auch die Sammelgarage sowie ein auf demselben Grundstück wie letztere errichtetes Einfamilienhaus wurden von demselben Bauträger, einer gemeinnützigen GmbH, erstellt. Deren Geschäftsführer wurde - nach grundbuchmäßiger Teilung- auch Eigentümer des Einfamilienhauses. In § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 19.12.1975 wurde dabei festgelegt, dass die Sammelgarage nur "zweckbestimmt" genutzt werden dürfe; eine Überlassung oder Nutzung der Garagenhalle für Lagerzwecke, Werkstattbetrieb oder ähnliches sei ausgeschlossen.

Unabhängig davon hatte der Bauträger bei den Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten diesem zugesichert, dass mit dem Wohnungseigentum am Terrassenhaus ein Garagenstellplatz veräußert würde. Nach Vorlage der Baugenehmigung für die Sammelgarage und des dar...

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