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OLG Karlsruhe Urteil vom 19.04.2001 - 19 U 201/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Prozessvergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Prozessvergleich über den Ersatz von Verdienstausfall kann seine Geschäftsgrundlage mit dem Ende der Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres verlieren, wenn zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Erwartung der Parteien des Vergleichs bestand, der damals arbeitslose Geschädigte würde wie vor der Arbeitslosigkeit als Nichtselbständiger tätig.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 252, 799

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 6 O 363/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.11.2003; Aktenzeichen II ZR 158/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Freiburg vom 9.10.2000 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 52.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die Abänderung eines Prozessvergleichs über eine Schadensersatzrente und die Rückzahlung geleisteter und im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Zahlungen.

Der am 9.7.1933 geborene Beklagte war Bauingenieur von Beruf. Er wurde am 4.6.1976 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Der Beklagte hat die Klägerinnen – die Klägerin Ziff. 2 wohl als Fahrerin und die Klägerin Ziff. 1 als Haftpflichtversicherer – vor dem LG Freiburg (1 O 318/79) auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Am 14.3.1980 wurde ein Te...

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