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OLG Karlsruhe Urteil vom 18.03.1999 - 19 U 59/98 (veröffentlicht am 18.03.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft und Provisionszahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wer im Rahmen eines entgeltlichen Unternehmensberatervertrages der beratenen Firma auftragsgemäß Lieferanten vermittelt, ist Beauftragter i. S.v. § 299 StGB.

2. Vereinbart der Berater mit dem Lieferanten ohne Wissen der beratenen Firma eine Provision für alle Lieferungen an die beratene Firma, liegt in der Regel ein Verstoß gegen § 299 StGB vor, der die Provisionsvereinbarung nichtig macht.

 

Normenkette

StGB a.F. § 299; UWG § 12 a.F.

 

Beteiligte

S. GmbH

S.V. GmbH

 

Verfahrensgang

AG Wertheim (Aktenzeichen 1 HO 64/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 20. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

2 Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden

4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft über die von der Beklagten in der Zeit vom 1.12.1995 bis 31.7.1997 getätigten Umsätze mit der S. S.A. aus S./Frankreich, in der zweiten Stufe wird die Verurteilung der Beklagten begehrt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch den Geschäftsführer an Eides Statt zu versichern, sowie in der dritten Stufe, an sie Zahlungen in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe nebst 10,5 % Zinsen seit dem 9.6.1997.

Die Beklagte stand sei...

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