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OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2016 - 9 U 93/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung einer Anlageberaterin aus Auftragsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Übergibt der Anleger seiner Beraterin einen Bargeldbetrag, damit diese das Geld als "Festgeld" anlegt, übernimmt die Beraterin eine Geschäftsbesorgung. Inhalt der Geschäftsbesorgung ist das Zustandebringen eines Festgeldvertrages mit einer Bank für den Anleger und die Einzahlung des Bargeldes bei dieser Bank.

2. Die Beraterin ist gemäß § 667 1. Halbsatz BGB verpflichtet, das vom Anleger erhaltene Bargeld an diesen zurückzuzahlen. Gegen diesen Anspruch kann die Beraterin nur einwenden, dass sie das Geld auftragsgemäß verwendet hat, wobei die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung (Abschluss eines Festgeldvertrages und Einzahlung des Geldes bei der Bank) der Beraterin obliegt.

3. Die Fälligkeit des Herausgabeanspruchs gemäß § 667 1. Halbsatz BGB - und daran anknüpfend der Beginn der Verjährung - tritt ein, wenn der Zweck des Auftrags endgültig verfehlt wird. Geht der Auftragnehmer zunächst fälschlich davon aus, die Beraterin habe das Geld bestimmungsgemäß verwendet, tritt die Fälligkeit erst dann ein, wenn die Beraterin mitteilt, dass das Geld verloren ist, und sie auch nicht in der Lage ist, den Auftrag mit eigenen finanziellen Mitteln zu erfüllen.

 

Normenkette

BGB § 199 Abs. 1, 3, § 271 Abs. 1, § 275 Abs. 1, §§ 667, 675 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 18.06.2014; Aktenzeichen 5 O 217/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Konstanz vom 18.06.2014 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.685,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klä...

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