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OLG Karlsruhe Urteil vom 17.01.2012 - 12 U 143/11

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Leitsatz (amtlich)

Wird die Erfüllung eines Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, so kann der Berechtigte Schadensersatz statt der Leistung entsprechend § 281 Abs. 1 BGB fordern und ist nicht darauf verwiesen, vorab einen Titel auf Beseitigung der Störung zu erwirken und nach § 887 ZPO vorzugehen.

 

Normenkette

BGB §§ 1004, 281

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Entscheidung vom 03.08.2010; Aktenzeichen 1 O 98/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten Ziffer 2 gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 03. August 2010 - 1 O 98/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte Ziffer 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist bezüglich des Beklagten Ziffer 2 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten nach vorangegangenem Mahnverfahren (Zustellung 11.12.2009) um Beseitigungskosten für schwermetallbelasteten Erdaushub. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. in W. Die Beklagte Ziff. 2 errichtete als Bauträgerin im Jahr 2005 und 2006 auf dem angrenzenden Grundstück fünf Reihenhäuser. Damals war die Beklagte Ziff. 2 Erbbauberechtigte bezüglich dieses Grundstücks. Die Beklagte Ziff. 1 war Auftragnehmerin der Beklagten Ziff. 2 für die Rohbauarbeiten und als solche verpflichtet, die Baugrube auszuheben und den aus belastetem Erdreich bestehenden Aushub abzufahren (Anlage B 2 Nr. 3). Der Kläger äußerte gegenüber der Beklagten Z...

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