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OLG Karlsruhe Urteil vom 16.05.2002 - 11 U 10/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kann ein (widerrufliches) Haustürgeschäft sein.

2. Eine notarielle Beurkundung des Beitritts schließt einen Widerruf nicht aus, wenn die Bedingungen des Beitritts zuvor in einem vom Anleger zu unterzeichnenden „Eintrittsantrag” im einzelnen festgelegt worden waren und der anschließende Notartermin als bloße Formalität („Durchlauftermin”) angewickelt wird (teleologische Reduktion von § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG)

3. Ist der Fondsbeitritt wegen Widerrufs nach dem HWiG unwirksam, erstreckt sich diese Unwirksamkeit auch auf einen Darlehensvertrag, der mit dem Beitritt eine wirtschaftliche Einheit bildet.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 5 O 27/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 22.3.2001 – 5 O 27/00 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Kläger gemeinschaftlich – 6.570,90 Euro (entspricht 12.851,57 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 12.7.2000 zu zahlen,

b) die Ansprüche aus den bei der Lebensversicherung L unter den Vertragsnummern … bestehenden Kapitallebensversicherungen an die Kläger zurückzuübertragen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR (Fonds Nr. …).

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit den Klägern geschlossenen Darlehensvertrag Nr. … vom 25.5.1994 keine Ansprüche mehr zustehen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des j...

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