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OLG Karlsruhe Urteil vom 15.04.2014 - 12 U 149/13

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Leitsatz (amtlich)

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung, wonach kein Versicherungsschutz besteht für

  • Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, und
  • jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,

und von diesem Leistungsausschluss wiederum Fahrsicherheitstrainings ausnimmt, ist weder überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 BGB).

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Sätze 2, 1, Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 2; AKB A. 2.18.2; AKB A. 1.5.1

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 27.09.2013; Aktenzeichen 10 O 72/12)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 27.9.2013 - 10 O 72/12 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des LG Mannheim vom 27.9.2013 - 10 O 72/12 - dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten unter Ziff. 2 des Urteilstenors aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen wird.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist, soweit sie durch dieses Urteil bestätigt wird, vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus einer Kraftfahrtversicherung wegen eines Haftpflicht- und Kaskoscha...

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