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OLG Karlsruhe Urteil vom 12.09.2012 - 6 U 58/11

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 29.03.2011; Aktenzeichen 2 O 187/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 29.3.2011 - 2 O 187/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungsvertrag auf Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch.

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, stellt E-Mail-Konten bereit und betreibt eine Shopping- und Internetplattform. Auf der Website http://... erschien im November 2009 im Rahmen eines Artikels, dessen Inhalt sich aus den in Anlage K 1 und K 2 wiedergegebenen Screenshots ergibt, ein Lichtbild, das die Zedentin ... abbildet und vom Zedenten ... geschaffen worden war. Die Zedentin ... war als Visagistin beteiligt. Ein Recht zur Nutzung des Lichtbildwerks stand der Beklagten nicht zu. Daraufhin ließen die Zedenten die Beklagte wegen der unberechtigten Lichtbildnutzung am 8.12.2009 abmahnen (Anlage K 3). Am 22.12.2009 gab die Beklagte die in der Anlage K 4 vorgelegte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, "es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von den Unterlassungsgläubigern nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Amts- bzw. LG auf Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild ohne Lizenz der Unterlassungsgläubiger im Internet zu nutzen ...". Diese Unterlassungserklärung wurde von den Zedenten angenommen.

Am 12.1.2010 konnte das Lichtbild, wegen dessen die Unterlassungserklärung abgegeben word...

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