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OLG Karlsruhe Urteil vom 12.09.2007 - 7 U 169/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr kann nicht aus einer zugleich erfolgten Eigenschädigung prima facie geschlossen werden, dass der Schuldner in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger zu verfahren pflegt, denn der öffentliche Straßenverkehr kann seiner Natur nach keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit oder persönliche Eigenarten und Gewohnheiten dulden.

2. Die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Berufungsrechtszug ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO unanhängig davon, ob die Tatsachen, auf die sich die Erhebung der Verjährungseinrede gründet, unstreitig sind, nicht zuzulassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, BGHReport 2006, 599, 601/602 = MDR 2006, 766).

 

Normenkette

BGB §§ 277, 323 Abs. 1, § 346 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3, § 437 Nr. 2, § 440 S. 1; ZPO § 531 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 13.06.2006; Aktenzeichen 3 O 379/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 13.6.2006 - 3 O 379/05 - wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 24.3.2003 ein Motorrad der Marke Kawasaki, Typ ZZR 600, zum Kaufpreis von 7.990 EUR zzgl. Nebenkosten i.H.v. 130 EUR (vgl. die Bestellung, vorgelegt als Anl. K 1), die zu den Bedingungen des Kreditvertrages vom 24.3.2003 mit der CC-Bank (vorgelegt als Anl. K 2) finanziert wurde. Am 29.4.2005 wurde der Kläger...

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