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OLG Karlsruhe Urteil vom 12.01.1994 - 1 U 92/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung. Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Miterbe ist grundsätzlich berechtigt, nur gegenüber dem Beklagten als Testamentsvollstrecker die Wirksamkeit des vom Beklagten erstellten Teilungsplans geltend zu machen. Eine notwendige Streitgenossenschaft des Beklagten mit den Miterben der Klägerin ist nicht anzunehmen, die Klägerin ist daher nicht verpflichtet, den Beklagten gemeinsam mit ihren Miterben in Anspruch zu nehmen.

2. Nach § 2204 Abs. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung der Miterben nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 BGB zu bewirken. In § 2042 Abs. 2 BGB sind für die Auseinandersetzung der Miterben die Vorschriften der §§ 750 bis 758 BGB, d. h. der Vorschriften über die Aufhebung der Gemeinschaft, für anwendbar erklärt. Dies bedeutet nach Auffassung des Senats jedoch, daß der Testamentsvollstrecker – soweit das Testament keine abweichenden Bestimmungen enthält – unteilbare Gegenstände nicht einzelnen Miterben zuteilen darf, jedenfalls dann nicht, wenn keine entsprechende Einigkeit unter den Miterben besteht.

 

Normenkette

ZPO § 254; BGB § 750 ff., § 2204

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 11.03.1993; Aktenzeichen 5 O 262/92)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. März 1993 – Az. 5 O 262/92 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß die Zuteilung eines Rings mit drei Brillanten (Schätzwert 6.250,00 DM) an die Miterbin W. und die Zuteilung eines Rings mit Brillanten (Schätzwert 3.100,00 DM) an die Klägerin, jeweils aus dem Nachlaß der am 22.04.1991 verstorbenen B. geb. … im Teilungsplan des Beklagten vom Februar 1992 unwirksam sind.
  2. Es wird festgestellt, daß die Hauptsache bezüglich des Hilfsan...

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