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OLG Karlsruhe Urteil vom 09.12.2004 - 12 U 303/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung der Kürzung einer von der VBL gewährten Betriebsrente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG).

 

Normenkette

VAHRG § 1 Abs. 3; BeamtVG § 57 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 18.06.2004; Aktenzeichen 6 O 990/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 18.6.2004 - 6 O 990/03 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der von der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung geleisteten Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches.

Der am 10.4.1940 geborene Kläger bezieht seit 1.1.2003 die gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente gem. Mitteilung der Beklagten vom 24.3.2003. Mit Urteil des AG P vom 23.11.1999 wurde seine im Jahr 1971 geschlossene Ehe geschieden und zugunsten der Ehefrau sowie zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers bei der Beklagten i.H.v. 106,43 DM Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Der Kläger ist der Ansicht, bei dieser Sachlage sei eine Kürzung seiner Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich nicht rechtens.

Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Ausgleichsbetrag zutreffend errechnet.

Mit der dagegen gerichteten Berufung beantragt der Kläger, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Rente des Klägers nicht um einen monatlichen Betrag i.H.v. 173,82 EUR zu kürzen ist.

Die Beklagte beantragt u...

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