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OLG Karlsruhe Urteil vom 09.12.2003 - 8 U 149/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine unechte Abschnittsfinanzierung mit Konditionenanpassung auf Verlangen des Kreditgebers nach Ablauf der Festschreibungsperiode verstößt nicht schon deshalb insgesamt gegen § 9 AGBG, weil die dem Kunden eingeräumte Frist zur Kündigung nach einer Anpassung zu kurz bemessen ist.

2. Die Verpflichtung des Kreditgebers zur Gesamtbetragsangabe gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. b) S. 2 VerbrKrG a.F. bei unechten Abschnittsfinanzierungen (OLG Karlsruhe 25.2.2003 – 8 U 222/02, OLGReport Karlsruhe 2003,320) besteht auch dann, wenn zwischen dem Darlehensvertrag mit ausgesetzter Tilgung und der zur (teilweisen) Tilgung vorgesehenen Lebensversicherung (Ansparvertrag) keine unauflösliche wirtschaftliche Einheit, sondern nur eine jedenfalls enge Verbindung besteht und dem Kreditgeber die Lebensversicherung nur zur Sicherung auf den Todesfall abgetreten worden ist.

3. Der Verstoß gegen die Gesamtbetragsangabepflicht führt insgesamt dazu, dass der Darlehensnehmer bis zum Ablauf des Darlehensvertrags und nicht nur bis zum Ende des ersten Finanzierungsabschnitts den gesetzlichen Zins von 4 % gem. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. schuldet.

4. Der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F.) erstreckt sich auf gezahlte Einmalkosten wie Geldbeschaffungs- und Kreditbearbeitungsgebühren; insoweit unterliegt er allerdings anders als bei überzahlten Zinsen nicht der kurzen Verjährung gem. § 197 BGB a.F.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 06.06.2003; Aktenzeichen 10 O 244/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.09.2004; Aktenzeichen XI ZR 11/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 6.6.2003 – 10 O 244/02 – im Kostenpunkt aufgehoben und abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an ...

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OLG Karlsruhe 8 U 222/02
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