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OLG Karlsruhe Urteil vom 09.07.2009 - 4 U 188/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Äußert sich ein Arzt in einem Schreiben an einen Dritten nachteilig über einen anderen Arzt (Mitbewerber), so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt. An einer geschäftlichen Handlung kann es fehlen, wenn das Schreiben nicht an einen Patienten gerichtet und auch nicht zur Weiterleitung an potentielle Patienten gedacht war.

2. Ein Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) setzt eine Wiederholungsgefahr voraus. Nach einer Verletzungshandlung kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr im Einzelfall auch ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung widerlegt werden, wenn sich dies aus den Umständen des Falles ergibt.

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 09.11.2007; Aktenzeichen 12 O 87/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Freiburg vom 9.11.2007 - 12 O 87/07 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Freiburg vom 9.11.2007 - 12 O 87/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger und der Beklagte sind freiberuflich tätige Fachärzte für Orthopädie. Bis zum 31.12.2006 arbeiteten die Parteien in S. in einer Praxisgemeinschaft zusammen. Im Rahmen der Praxisgemeinschaft kam es zu verschiedenen rechtlichen Auseinandersetzungen. In einem Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem LG W. schlossen die Parteien einen Vergleich, in welchem sie sich auf eine Auflösung der Praxisgemeinschaft zum 31.12.2006 einigten. In dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger, die bi...

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