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OLG Karlsruhe Urteil vom 09.05.2007 - 6 U 52/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführung bei Rabattgewährung nur an einem bestimmten Tag

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 4, § 5

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen 12 O 8/07 KfH)

 

Tenor

I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 14.2.2007 - 12 O 8/07 KfH - wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Die Parteien betreiben den Einzelhandel mit Waren der Unterhaltungselektronik, u.a. mit Foto- und Videogeräten. Die Beklagte schaltete am 3.1.2007 eine ganzseitige Anzeige in Tageszeitungen. In der ersten Zeile heißt es in großer Schrift:

"NUR HEUTE 3.1."

in der Zeile darunter in noch größerer Schrift:

"FOTO- UND VIDEOKAMERAS"

darunter ist, am rechten Bildrand, der Kopf eines Schweins zu sehen, das ein Auge zukneift und dem eine Sprechblase zugeordnet ist, in der es heißt:

"OHNE 19 % Mehrwertsteuer*"

Darunter befinden sich die Abbildungen einer digitalen Spiegelreflexkamera, einer Digitalkamera mit Sucher und eines Camcorders, wobei diese jeweils neutral, also ohne Hinweis auf einen Hersteller oder Typ gehalten sind.

Der Sternchenhinweis an der Aussage "Ohne 19 % Mehrwertsteuer" ist am unteren Rand der Anzeige in kleiner Schrift erläutert: "SPAREN SIE VOLLE 19 % VOM VERKAUFSPREIS"

Ferner ist am unteren Rand der Anzeige vermerkt: "Über 215 × in Deutschland. Alle Preise sind Abholpreise".

Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) gewährte den Preisnachlass von 19 % nur auf Kameras, die am Tage der Aktion vorrätig waren. Für eine Kamera, die, weil nicht vorrätig, bestellt werden musste und erst später abgeholt werden konnte, wurde der Preisnachlass nicht gewährt. Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) sieht darin einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 4 und 5 UWG. Sie meint,...

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