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OLG Karlsruhe Urteil vom 07.10.2003 - 17 U 210/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung durch Zahlung der Bauabzugssteuer an Finanzamt

 

Leitsatz (amtlich)

§ 48 a EStG legt den Fälligkeitszeitpunkt der Bauabzugssteuer im Verhältnis zwischen Bauherr und Finanzamt fest, untersagt aber nicht, dass bereits vor Fälligkeit an das Finanzamt geleistet wird.

 

Normenkette

EStG §§ 48, 48a

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 31.05.2002; Aktenzeichen 9 O 24/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 31.5.2002 – 9 O 24/02 – im Kostenpunkt aufgehoben und i.Ü. wie folgt abgeändert:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.1.2000 – 8 U 183/97 – wird für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte mehr als 104.291,43 Euro nebst 11,75 % Zinsen aus 173.224,71 Euro vom 22.1.2002 bis 3.2.2002 und aus 104.291,43 Euro seit dem 4.2.2002 vollstreckt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 23 % und die Beklagte 77 %. Von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Kläger 19 % und die Beklagte 81 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufun...

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