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OLG Karlsruhe Urteil vom 06.09.2007 - 12 U 107/07

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Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss in § 2b Abs. 3 AKB betrifft nur Fahrten im Rahmen einer Veranstaltung, deren Charakter dadurch geprägt wird, dass eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreicht wird und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt.

Normenkette

AKB § 2b Abs. 3; KfzPflVV § 4

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 14.05.2007; Aktenzeichen 5 O 280/06)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Mannheim vom 14.5.2007 - 5 O 280/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 662,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bezüglich des Unfalls vom 20.4.2006 um 18.30 Uhr auf dem Hockenheimring bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Fahrzeugversicherung auf Zahlung und Deckungsschutz in Anspruch.

Der Kläger hat bei der Beklagten für seinen 1988 erstmals zugelassenen Audi 90 (amtl. Kennzeichen: LB-XB 3984) auf der Grundlage der - erst im Berufungsrechtszug vorgelegten - AKB der Beklagten eine Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR abgeschlossen.

Der Kläger fuh...

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