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OLG Karlsruhe Urteil vom 06.08.1998 - 12 U 289/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Deckung i.d. Rechtsschutzversicherung

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 03.09.1997; Aktenzeichen 5 O 464/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 03. September 1997 – 5 O 464/96 – abgeändert wie folgt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrags – Versicherungsschein-Nr. … – Rechtsschutz zu gewähren für eine Klage gegen den Notar R. S., W.straße, … E., auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 527.885,00 DM nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit dem 29.05.1996 wegen Amtspflichtverletzung bei Protokollierung des notariellen Kaufvertrags vom 10.09.1993 – Urkundenrolle-Nr. … – und auf Feststellung, daß dieser aus demselben Grund verpflichtet ist, den Kläger von Erschließungskosten in Höhe von 50,00 DM je Quadratmeter freizustellen, welche die Gemeinde S., vertreten durch die Verbandsgemeinde, bei ihm wegen des Grundstücks Plan-Nr. … (früher: 1) I. (1549 qm) vollstreckt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können hierbei Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bank- oder Kreditinstituts erbringen.

5. Der Wert der Beschwer des Klägers liegt über, derjenige der Beklagten unter 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger klagt auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten, eines Versicherers, aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Der Kläger war seit 1984 mit einem Rechtschutzversicherungsvertrag nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung nach dem Stand 1984 (ARB) versichert, und zwar mit einer Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger nach § 26 ARB und einem Rechtsschutzversicherungsvertrag für Grundstückseigentum und Miete nach § 29 ARB, wobei für letzteren das versicherte Risiko auf die Nutzung einer genannten Wohneinheit als Mieter oder Pächter beschränkt war. Am 06.10.1993 stellte er einen Antrag auf Abschluß eines Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutzversicherungsvertrags nach §§ 27, 29 ARB (Stand 1991), welchen die Beklagte durch Ausstellung eines Versicherungsscheins Nr. … annahm. In diesem ist festgehalten, daß der alte Vertrag mit dem 12.10.1993 erlischt und dies auch der Tag des Beginns der Änderung des Versicherungsverhältnisses ist.

Aufgrund dieser Vertragsbeziehungen nimmt er die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz für beabsichtigte Schadensersatzklagen gegen die Firma M. Baubetreuungs GmbH (im folgenden: M.), die Ortsgemeinde S./Rheinland-Pfalz (im folgenden: S.), das Land Rheinland-Pfalz (im folgenden: das Land) und den rheinland-pfälzischen Notar Sch. (im folgenden: Notar Sch.) in Anspruch. Gegen die Ortsgemeinde S. und das Land führte der Kläger bereits eine Teilklage, für welche er von der Beklagten keinen Versicherungsschutz begehrt hat und mit der er im ersten Rechtszug durch Urteil des Landgerichts Landau vom 19.12.1996 – 2 O 721/96 – und im zweiten Rechtszug durch Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.01.1998 – 6 U 3/97 – abgewiesen wurde.

Der beabsichtigten Schadensersatzklage liegt folgendes zugrunde: Die Ortsgemeinde S. führte auf dem in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Gebiet „I.” ein Umlegungsverfahren durch, wobei das Kulturamt N. (Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde) als Umlegungsstelle tätig wurde. Der Vater des Klägers war Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks. Als dessen Bevollmächtigter legte der Kläger Widerspruch gegen einen im Umlegungsverfahren ergangenen Bescheid ein. In einem Termin zur Nachverhandlung über den Widerspruch vom 19.05.1993, den der Kläger wiederum als Bevollmächtigter seines Vaters wahrnahm, erklärte er, daß er den Widerspruch zurücknehme und auf weitere Rechtsmittel verzichte, wenn unter anderem auf den im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücken und eine Option für den Kläger oder noch zu benennende Dritte zu Lasten der Ortsgemeinde S. abgesichert werde, wonach bis zum 30.11.1993 kein Verkauf an andere Personen stattfinden dürfe und er bei Zahlung eines Kaufpreises von insgesamt 474.620 DM bis zu diesem Zeitpunkt Eigentümer beider Grundstücke, oder aber bei Zahlung eines Kaufpreises von 286.565 DM bis zu diesem Termin Eigentümer des Grundstücks werden solle.

Mit notariellem Vertrag vom 10.09.1993, welcher von dem Notar Sch. protokolliert wurde, räumte der Kläger der...

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