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OLG Karlsruhe Urteil vom 05.09.2001 - 1 U 42/01

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob sich die Wandlungsbefugnis des Neuwagenkäufers bei einer mangelhaften Navigationsanlage nur auf diese oder auf das gesamte Fahrzeug erstreckt.

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 23.1.2001 – 7 O 160/00 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen geändert.

Das Versäumnisurteil des LG Heidelberg vom 15.8.2000 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten DM 1.980,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank – höchstens jedoch 8 % – seit 19.5.2000 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der in den PKW Toyota Yaris mit der Fahrgestellnummer J. eingebauten Navigationsanlage.

Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

Hiervon sind die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 15.8.2000 entstandenen Kosten ausgenommen, die in vollem Umfang die Beklagte zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer beider Parteien liegt unter DM 60.000,00.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist nur zur Wandlung des mangelhaften Navigationsgerätes verpflichtet.

1. Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass dem Kläger nach – unstreitig – vier fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen ein weiterer Versuch nicht mehr zumutbar war, so dass das zunächst ausgeschlossene Wandelungsrecht des Klägers nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wieder aufgelebt ist. Das sieht im Grunde auch die Beklagte nic...

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