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OLG Karlsruhe Urteil vom 05.04.1989 - 1 U 194/88

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 4 O 24/86)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 10. Juni 1988 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Stadtsparkasse M., vertreten durch den Vorstand, die Herren Dr. R., V. und M., 7.699,76 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 8.4.1986

sowie

ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.6.1988 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 DM oder Hinterlegung dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 DM oder Hinterlegung dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaften inländischer als Zoll- und Steuerbürgen zugelassene Kreditinstitute erbracht werden.

5. Die Beschwer des Klägers liegt über, die der Beklagten unter 40.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger erlitt am 27.9.1985 in M. aus alleinigem Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten einen Verkehrsunfall und wurde verletzt. Unstreitig haftet die Beklagte auf vollen Schadenersatz.

Die Parteien streiten um Ausmaß und Folgen der Verletzung sowie den Verdienstausfall des Klägers. Dieser ist von Beruf Elektroingenieur. Er war zur Zeit des Unfalls bei dem Ingenieurbüro T. als freier Mi...

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