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OLG Karlsruhe Urteil vom 04.06.2009 - 3 Ss 113/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen. Sexueller Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses. Vom Opfer ausgehende Initiative bei Liebesbeziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter im Anschluss an die Darlegung, welche Anklagevorwürfe dem Angeklagten gemacht werden, grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in Bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in einer Beweiswürdigung, der regelmäßig eine geschlossene Darstellung der Einlassung des Angeklagten voranzugehen hat, darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldvorwurf erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können

2. a) Missbrauch i. S. des § 174c Abs. 1 StGB ist dann gegeben, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis einerseits und der Anbahnung oder Durchführung der sexuellen Handlungen andererseits besteht, das heißt der Täter die Gelegenheit, die seine Vertrauensposition bietet, unter Verletzung der damit verbundenen Pflichten zu sexuellen Handlungen ausnutzt.

b) Für die Annahme des Missbrauchs ist es nicht notwendig, dass zwischen dem Täter und dem Opfer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder dass der Täter gerade eine krankheitsbedingte Bedürftigkeit oder Hilflosigkeit des Opfers ausgenutzt hat. Während der Gesetzgeber an anderer Stelle (§§174 Abs. 1 Nr. 2, 174b Abs. 1 StGB) die Abhängigkeit des Opfers vom Täter als Tatbestandsmerkmal ausdrücklich niedergelegt hat, fordert der Wortlaut des § 174c Abs. 1 StGB eine Abhängigkeit gerade nicht. Dem Missbrauch steht darüber hinaus nicht entgegen, dass das ...

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