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OLG Karlsruhe Urteil vom 02.10.1997 - 12 U 22/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 22.11.1996; Aktenzeichen 6 O 266/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.11.1996 – 6 O 266/96 – abgeändert wie folgt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgungsrente für Versicherte entsprechend einer Gesamtversorgung zu gewähren, die nach den nicht um den Gesamtbeschäftigungsquotienten verminderten Brutto- und Nettoversorgungssätzen des § 41 Abs. 2 und Abs. 2 a VBLS aus einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu berechnen ist, das wiederum aus dem durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 3 VBLS verminderten Durchschnitt der durch Division mit den jeweiligen Beschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 2 VBLS hochgerechneten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Versicherungsabschnitte zu errechnen ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 4.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können hierbei Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bank und Kreditinstituts erbringen.

4. Der Wert der Beschwer der Beklagten überschreitet 60.000,00 DM nicht.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 09.08.1927 geborene Klägerin war seit dem 01.02.1972 vom Regierungspräsidium Köln als nebenberuflich tätige Lehrerin in einem Teilzeitarbeitsverhältnis eingestellt. 1995 stellte das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung einen An...

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