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OLG Karlsruhe Urteil vom 01.08.2001 - 7 U 86/99

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Leitsatz (amtlich)

1. Geht eine Berufungsbegründung auf die die Abweisung der Klage tragenden Erwägungen nicht ein, genügt sie den Anforderungen aus § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht, auch wenn allgemein vorgetragen wird, das Urteil bedürfe der Korrektur.

2. Der Kläger, der einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld darauf stützt, der in Anspruch genommene habe bestimmte medizinische Präparate vom Markt nehmen müssen, muss dartun und beweisen, dass er erst erkrankt (hier: an einer HIV-Infektion) ist, nachdem die Präparate nach seiner Behauptung hätten vom Markt genommen werden müssen.

3. Kann durch einen Test nur in 61 % aller Fälle eine Infizierung vermieden werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung des Testverfahrens die Erkrankung des Klägers sicher vermieden hätte. Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises kommen nicht in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2, § 286; BGB § 847

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 2 O 191/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 14.4.1999, Az. 2 O 191/97, wird hinsichtlich der Beklagten zu 2) als unzulässig verworfen, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheit darf jeweils durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Bank- oder Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein Schmerzensgeld i.H.v. 275.000 DM im Zusa...

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