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OLG Karlsruhe Urteil vom 01.06.2021 - 9 U 54/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsschutz in der Kfz-Vollkaskoversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bleibt ein Grillhähnchen-Verkaufswagen beim Vorbeifahren an einer Hausecke hängen, weil sich die seitliche Verkaufsklappe während der Vorbeifahrt geöffnet hat, handelt es sich um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis im Sinne von A.2.3.2 AKB 2008, also um einen Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung.

2. Die Regelung in den Versicherungsbedingungen, wonach "Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs nicht als Unfallschäden gelten" enthält keine Ausschlussklausel. Die Regelung hat lediglich deklaratorischen Charakter.

3. Für den Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung spielt es keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer die Verkaufsklappe des Fahrzeugs vor Fahrtantritt fahrlässig unzulänglich befestigt hat. Denn die Vollkaskoversicherung gewährt Versicherungsschutz gerade in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer fahrlässig zum Unfallereignis beigetragen hat.

 

Normenkette

AKB 2008 A. 2.3

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 14 O 378/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26.03.2019 - 14 O 378/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung geltend.

Der Zedent, J. W., war Leasingnehmer eines Grillhähnchen-Verkaufswagens der Marke Fiat Ducato. Leasinggeber und Eigentümer des Fahrzeugs war die C. F. Service GmbH. Der Zedent hatte mit der Beklagten für das Fahrze...

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