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OLG Karlsruhe Beschluss vom 31.07.2014 - 16 UF 129/13

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Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Beschluss vom 18.02.2013; Aktenzeichen 3 F 70/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.06.2015; Aktenzeichen XII ZB 458/14)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.02.2013 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.07.2014 rückständigen Elternunterhalt in Höhe von 21.801,96 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 623,08 EUR seit 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010, 02.05.2010, 02.06.2010, 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, sowie aus jeweils 192 EUR seit 02.01.2011, 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011, 02.07.2011, 02.08.2011, 02.09.2011 und aus jeweils 597 EUR seit 02.10.2011, 02.11.2011, 02.12.2011, sowie aus jeweils 260 EUR seit 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012 und 02.12.2012 und aus jeweils 458 EUR seit 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013, 02.08.2013, 02.09.2013, 02.10.2013, 02.11.2013, sowie aus jeweils 331 EUR seit 02.12.2013, 02.01.2014, 02.02.2014, 02.03.2014, 02.04.2014, 02.05.2014, 02.06.2014 und 02.07.2014.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab 01.08.2014 bis 31.12.2014 Elternunterhalt für seine Mutter E. H. in Höhe von monatlich 331 EUR, und ab 01.01.2015 in Höhe von monatlich 458 EUR zu zahlen.

Die Unterhaltsbeträge sind ab dem 2. eines jeden Monats mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

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