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OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.05.2005 - 15 AR 8/05

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Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 36t IN 732/05)

AG Heidelberg (Aktenzeichen 51 IN 46/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.12.2005; Aktenzeichen X ARZ 223/05)

 

Tenor

Das Verfahren wird dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 31.1.2005 hat der Geschäftsführer der Schuldnerin beim AG Heidelberg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, verbunden mit dem weiteren Antrag, das Verfahren an das für den Wohnsitz des Geschäftsführers örtlich zuständige Insolvenzgericht in Berlin zu verweisen. Zur Begründung hat der Geschäftsführer darauf hingewiesen, die im Handelsregister des AG Heidelberg eingetragene Schuldnerin habe ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, das Gewerbe ordnungsgemäß abgemeldet, die Geschäftsräume in Heidelberg aufgegeben und die Geschäftsunterlagen nach Berlin verbracht, um dort unter Einschaltung einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft prüfen zu lassen, ob durch Umstrukturierungsmaßnahmen ein Fortbestand möglich sei und falls dies nicht der Fall sein sollte, die Abwicklung, unter Einschluss eines Insolvenzverfahrens, vorzunehmen. Es sei sichergestellt, dass in Berlin jederzeit ein Ansprechpartner für Gläubiger, Behörden und sonstige Institutionen vorhanden sei und Zustellungen vorgenommen werden könnten. Da sich der Zeitraum für Sanierungsbemühungen nicht mit der Insolvenzantragsfrist decke, folge die Schuldnerin dem Rat der Wirtschaftsberatungsgesellschaft, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat gleichzeitig die Auffassung vertreten, das für den Wohnsitz des Geschäftsführers örtlich zuständige Gericht sei für das Insolvenzverfahren zuständig selbst dann, wenn der Verwaltungssitz einer Gesellschaft lediglich zur Vorbereitung und Durchführung des Insolvenzv...

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