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OLG Karlsruhe Beschluss vom 29.09.1983 - 15 W 56/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Aktenzeichen 1 O 223/82)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird angeordnet, daß dem Rechtsstreit der Parteien Fortgang zu geben ist.

2. Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Beschwerdewert beträgt DM 2.389,32.

 

Gründe

Der Einzelrichter des Landgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1982 einen Beschluß erlassen, nach dem das Gutachten (des Vorstandes) einer Rechtsanwaltskammer zu einer Gebührenfrage eingeholt werden sollte. Am 2.8.1982 gab er den Parteien bis 9.8.1982 weitere Gelegenheit, sich zu dem Gebührenpunkte zu äußern. Er teilte zugleich mit, daß er nach Fristablauf das Gutachten, wie beschlossen, einholen werde. Nachdem sich die Parteien, zuletzt der Beklagte mit Schriftsatz vom 6.8.1982, geäußert hatten, verfügte der Einzelrichter eine Wiedervorlage spätestens zum 16.8.(1982). Die nächstfolgende Amtshandlung des Richters bestand in der Anweisung an die Geschäftsstelle des Landgerichts vom 16.9.(1983), die dritte Aktenanforderung des Beschwerdegerichts vom 6.9.1983 zu erledigen. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin, wie sie mitteilt, am 2.11.1982, 10.12.1982, 22.4.1983 und 2.5.1983 ergebnislos nach dem Stand des Verfahrens angefragt. Die Anfrage vom 2.11.1982 befindet sich bei Verfahrensakten. Die Klägerin hat am 27.7.1983 zum Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen ein eingetretenes Ruhen des Verfahrens wendet. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

1. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 567 ZPO zulässig. Nach der Rechtsprechung ist das Rechtsmittel über den engeren Wortlaut der Vorschrift hinaus dann gegeben, wenn eine greifbare Gesetzesverletzung gerügt werden kann (Baumba...

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