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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.11.2025 - 2 UF 112/25

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Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen dem Recht, über den Aufenthalt eines Kindes im Inland einerseits, und dem Recht, über den Aufenthalt des Kindes im Ausland andererseits zu verfügen, kann klar und deutlich abgegrenzt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 15 UF 176/20 -, Rn. 10 f., juris; KG Berlin, Beschluss vom 2. März 2015 - 3 UF 156/14 -, Rn. 14, juris).

2. Im Einzelfall kann es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten, von einer Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik abzusehen. Bildet etwa der Auslandsbezug des Obhutselternteils aufgrund von Ängsten des anderen Elternteils, dieser werde mit dem Kind auswandern und ihm dieses damit entziehen, Grund für verstärkte Spannungen im Verhältnis zwischen beiden Elternteilen, kann durch die Beschränkung der Auflösung der gemeinsamen Sorge auf den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine dem Kindeswohl dienliche Befriedung zwischen den Elternteilen begünstigt werden.

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Aktenzeichen 5 F 1428/24)

AG Karlsruhe (Aktenzeichen 5 F 265/25)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.05.2025 (Az. 5 F 265/25) in Ziffer 3 wie folgt abgeändert:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Entscheidung in Kindergartenangelegenheiten, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung sowie das Recht zur Regelung der Passangelegenheiten für das gemeinsame minderjährige Kind T., geboren am x.x.2024, wird der Mutter zur alleinigen Ausübung übertragen.

2. Im Übrigen werden der Antrag der Mutter sowie die Beschwerden des Vaters gegen die Beschlüsse des ...

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