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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.10.2003 - 11 Wx 8/03

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Leitsatz (amtlich)

Der Anerkennung der Entscheidung eines ukrainischen Gerichts über die Annahme eines minderjährigen Kindes steht nicht entgegen, dass in der Entscheidung zugleich eine Änderung des Geburtsdatums des Kindes um sechs Monate ausgesprochen wird. Eine solche Änderung des Geburtsdatums im Zusammenhang mit der Annahme als Kind ist nicht mit wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts, insb. den Grundrechten, unvereinbar.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 11.12.2002; Aktenzeichen 11 T 490/02)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des LG Karlsruhe vom 11.12.2002 – 11 T 490/02 – aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung – einschl. einer eventuellen Kostenentscheidung – an das LG Karlsruhe zurückverwiesen.

2. Der Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind deutsche Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Zum Ehenamen haben sie den Geburtsnamen des Mannes „R.” bestimmt. Der Beteiligte zu 3) wurde in der Ukraine geboren.

Mit Beschluss vom 28.9.2001 hat das Kreisamtsgericht in S. im Gebiet S., Ukraine, dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Adoption des Beteiligten zu 3) entsprochen. In diesem Beschluss wird zugleich ausgesprochen, dass der Vorname des Kindes in „C.”, der Nachname in „R.” geändert wird. In einer am 16.3.1999 ausgestellten ukrainischen Geburtsurkunde des Beteiligten zu 3) ist er mit seinem ursprünglichen Vor und Nachnamen bezeichnet und der 18.9.1998 als Geburtsdatum genannt. In einer weiteren, am 1.10.2001 ausgestellten Geburtsurkunde ist er als C. R. bezeichnet, sind die Beteiligten zu 1) und 2) als seine Eltern aufgeführt und wird als sein Geburtsdatum der 18.3.1999 ...

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