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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.02.2000 - 20 WF 100/99 (veröffentlicht am 28.02.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt. Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe, wenn die Entscheidung über die Hauptsache rechtskräftig geworden ist.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, § 567

 

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Entscheidung vom 06.09.1999; Aktenzeichen 3 F 277/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bruchsal vom 06.09.1999 (3 F 277/99) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Er hatte sich durch eine vor dem Jugendamt errichtete Urkunde vom 16.11.1992 verpflichtet, an seine beiden Kinder einen Unterhalt von monatlich je 240,00 DM zu zahlen. Mit der Begründung, er sei arbeitslos und erhalte lediglich Arbeitslosen- und Sozialhilfe, die insgesamt weniger als seinen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle betrage, verlangt er den Verzicht der Beklagten auf ihre Rechte aus der Urkunde.

Auf die vorgerichtliche Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung gemäß Anwaltsschreiben vom 29.12.1998 (AS. 35) haben die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 13.01.1999 (AS. 39) mitgeteilt, „daß die geforderte Verzichtserklärung nicht abgegeben wird”. Zugleich haben sich die Anwälte der Beklagten als Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigte legitimiert.

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.07.1999 Klage auf Abänderung der Jugendamtsurkunde erhoben, daß er ab 01.01.1999 nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Beklagten zu zahlen. Die Beklagten hatten die Klagforderung mit Schriftsatz vom 23.08.1999 (AS. 57) anerkannt und zugleich um ratenfreie Prozeßkostenhilfe gebeten.

Das Familiengericht hat daraufhin am 06.09.1999 ein Anerkenntnisurteil erlassen, in dem den Beklagten...

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