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OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.11.2013 - 3 Ws 327/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Insolvenzverwalter des Verurteilten ist nicht Verletzter im Sinne des § 111 g Abs. 1 StPO.

2. Zur Reichweite des Vorrangs des Insolvenzrechts gegenüber der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe.

Normenkette

StPO § 111g Abs. 1

Gründe

I. Das LG M. verurteilte E. am 4.3.2013 u.a. wegen Anlagebetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Es stellte dabei fest, dass dem Verurteilten betrügerisch erlangte Anlagegelder in Höhe von insgesamt mindestens USD 32.466.721,54 zugeflossen sind, die von den Geschädigten auf Konten der vom Angeklagten betriebenen Anlagefirmen P Inc. und PC Inc. in Florida eingezahlt worden waren. Das LG stellte zudem fest, dass der Verurteilte von dem besagten Konto bei der P Inc. im Zeitraum Dezember 2006 bis April 2007 ohne Rechtsgrund EUR 474.152,83 auf ein Konto der Nebenbeteiligten, seiner Lebensgefährtin, bei der C-Bank überwiesen hat. Von einer Verfallsanordnung beim Verurteilten oder der Nebenbeteiligten sah das LG im Hinblick auf entgegenstehende Ansprüche Verletzter ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Bereits mit Beschluss vom 4.5.2010 hatte das AG M. gem. § 111b Abs. 1 und 5 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StGB zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten des Angekl. erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen die Forderung der Nebenbeteiligten aus der Bankverbindung bei der C-Bank in voller Höhe beschlagnahmt und in Vollziehung dieser Beschlagnahme die Forderung mit weiterem Beschluss vom 18.5.2010 gem. § 111c Abs. 3 StPO gepfändet. Mit Beschluss vom 5.3.2013 hielt das LG gem. § 111i Abs. 3 StPO die mit Beschluss vom 4.5.2010 erfolgte Beschlagnahme bis zur Höhe von EUR 474.152,83 für drei Jahre aufrecht.

1. Zuvor hatte mit Beschluss vom 29.4.2008 der US Bankruptcy Court, Middle District of ...

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