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OLG Karlsruhe Beschluss vom 26.04.2005 - 12 W 32/05

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Leitsatz (amtlich)

Hat in der Gebäudeversicherung der Versicherer ein Schadensgutachten eingeholt, so hat er auf Verlangen dem Versicherungsnehmer Einsicht zu gewähren.

 

Normenkette

BGB § 810; VVG § 66

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 16.04.2005; Aktenzeichen 5 O 208/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des LG Karlsruhe vom 16.4.2005 - 5 O 208/04 - wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin T zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Vorlegung des vom Sachverständigen Dipl.-Ing. G. bezüglich des Brandschadens vom 1./2.12.2002 am Grundstück S-Straße in P. gefertigten Gutachtens begehrt.

Im Übrigen wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

 

Gründe

Der Antragsteller, der Insolvenzverwalter einer Versicherungsnehmerin der Antragsgegnerin, bei der eine Gebäudeversicherung für ein Hausanwesen in P. besteht, begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage anlässlich eines Brandschadens im Dezember 2002. Mit der beabsichtigten Klage strebt der Antragsteller die Verurteilung der Antragsgegnerin, die ein Schadensgutachten eingeholt hat, zur Auskunft über die Schadenshöhe und Vorlegung des Gutachtens sowie Zahlung eines der Höhe nach noch zu bestimmenden Ersatzes an. Die Antragsgegnerin verweigert Leistungen wegen noch nicht abgeschlossener polizeilicher Ermittlungen. Das LG hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insb. ist sie entgegen der Auffassung des LG rechtzeitig erhoben worden. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 18.3.2005 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 18.4.2005 beim LG eingegangen. Damit...

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