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OLG Karlsruhe Beschluss vom 25.02.2004 - 16 WF 188/03

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Leitsatz (amtlich)

§ 7 Abs. 4 UVG regelt einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Dem materiell berechtigten Unterhaltsgläubiger ist nach Beendigung der Prozessstandschaft gem. § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen.

 

Verfahrensgang

AG Mosbach (Beschluss vom 08.09.2003; Aktenzeichen 1 FH 9/99)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsnachfolgerin wird der Beschluss des AG - FamG - Mosbach vom 8.9.2003 - 1 FH 9/99 - aufgehoben.

Der Rechtspfleger des AG - FamG - Mosbach wird angewiesen, der Rechtsnachfolgerin eine Teilrechtsnachfolgeklausel zu erteilen folgenden Umfangs: 1.425,90 Euro Unterhaltsrückstände für die Monate April 2002 bis April 2003.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Schuldner.

 

Gründe

Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner im vereinfachten Verfahren den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 20.4.1999 erwirkt, wonach der Schuldner an die Gläubigerin Unterhalt für seine Tochter L.D., jetzige Rechtsnachfolgerin, zu zahlen hat, u.a. ab Juli 1999 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzgl. 125 DM anteilige kindbezogene Leistungen.

Die Rechtsnachfolgerin hat eine mit Dienstsiegel versehene Erklärung des Landratsamtes des M-Kreises vom 18.8.2003 vorgelegt, in der es heißt:

"Zur Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zum Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG - FamG - Mosbach v. 20.4.1999, Az: 1 FH 9/99 wird bestätigt, dass durch das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Kreisjugendamt T., in der Zeit vom 1.4.2002 bis 30.4.2003 für das Kind D.L., 1998, keine Unterhaltsvorschussleistungen gewährt wurden. Es bestand in diesem Zeitraum somit kein Forderungsübergang gem. § 7 Abs. 1 UVG, weshalb das Kind wieder Inhaber des Anspruchs auf Unterhalt ist.

T., den 18.8.2003 (Unterschrift) (Dienstsiegel)"

und beantragt, ihr eine Rechtsnachfol...

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