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OLG Karlsruhe Beschluss vom 24.10.2003 - 16 WF 182/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des erzielbaren Einkommens im PKH-Verfahren

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Aktenzeichen 5E F 313/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des AG - FamG - Mannheim aufgehoben.

 

Gründe

(nur der Antragstellerin mitzuteilen)

Die Antragstellerin hatte am 21.11.2002 Prozesskostenhilfe beantragt, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und dieser Erklärung die Fotokopie eines Sozialhilfebescheids des Sozialamts M. vom 23.10.2002 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für November 2002 beigefügt. Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe bewilligt und bestimmt, dass die Antragstellerin Monatsraten von 15 Euro zu zahlen habe. Zur Begründung der Ratenzahlungsanordnung hat es sich auf OLG Zweibrücken v. 31.10.2001 - 2 WF 84/01, OLGReport Zweibrücken 2003, 136 = NJW-RR 2002, 647 bezogen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 16.5.2003 zugestellt. Unter dem 2.6.2003 richtete die Antragstellerin ein Schreiben folgenden Inhalts an die Landesoberkasse Baden-Württemberg in Metzingen: "sie Wollen das ich M.S. 15 Euro Monatlich Bezahle. Aber wie soll ich das tun, bekomme vom Sozialamt 294 Euro. Davon muß ich Strom und Telepon bezahlen und Leben. Daher weiß ich nicht wie ich dies machen soll." Dieses Schreiben wurde von der Landesoberkasse unter dem 15.6.2003 an das AG Mannheim weitergeleitet. Wann es dort einging, ist nicht festzustellen.

1. Mit dem AG legt auch der Senat das Schreiben vom 2.6.2003 als sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung aus.

2. Das Rechtsmittel ist als rechtzeitig anzusehen. Nach der Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass es, von der Landesoberkasse unter dem 5.6.2...

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