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OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.02.2006 - 2 UF 2/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Haager Kindesentführungsübereinkommens. Widerrechtlichkeitsbescheinigung. Kindeswille. Kindeswohl

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Art. 15 HKÜ handelt es sich um eine fakultative Verfahrensvorschrift; die Vorlage der Widerrechtlichkeitsbescheinigung soll den Gerichten des ersuchten Staates die Anwendung des Art. 3 HKÜ nur erleichtern und sie in die Lage versetzen, ohne umfangreiche Feststellungen zum (ausländischen) Aufenthaltsrecht eine Rückgabeanordnung mit der nach Art. 11 HKÜ gebotenen Beschleunigung zu treffen

2. Im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ kann es einzig darum gehen, ob der Kindeswille, der in jedem Fall - auch wenn er beeinflusst ist - psychische Realität ist, zu beachten ist, weil er bereits so verfestigt ist, dass er nicht mehr einfach - d.h. ohne psychischen Schaden anzurichten, also ohne Kindeswohlgefährdung - veränderbar/wandelbar ist. Dies ist - abhängig von der Individualität des einzelnen Kindes - ab einem Kindesalter von ca. 10 Jahren anzunehmen.

3. Zur Anwendung der Kindeswohlklausel des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ.

 

Normenkette

HKÜ Art. 13, 15

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 14.12.2005; Aktenzeichen 1 F 299/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Karlsruhe vom 14.12.2005 - 1 F 299/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Kind M., geb. am ...11.1997, nach Weißrussland zurückzuführen ist.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger, während die Antragsgegnerin die weißrussische Staatsangehörigkeit besitzt. Die E...

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