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OLG Karlsruhe Beschluss vom 21.08.2024 - 14 W 44/24 (Wx)

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Notar, der ein Testament beurkundet hat und dieses dem Zentralen Testamentsregister melden will, kann vom Standesamt die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden ohne den Nachweis der Bevollmächtigung nicht verlangen.

2. Zu den einem Notar übertragenen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des Meldeverfahrens zur Übermittlung der Verwahrangaben im Sinne von § 78d Abs. 2 Satz 2 BNotO zählt die Übermittlung auf Grundlage der Angaben des Erblassers. Über die Befragung der Beteiligten hinausgehende Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Erblassers treffen den Notar dabei nicht.

3. Aus § 2 Abs. 3 ZTRV folgt, dass es im Verantwortungsbereich des Erblassers liegt, dem beurkundenden Notar die erforderlichen Angaben zu machen. Aus § 5 Satz 1 Nr. 3 ZTRV folgt, dass auch die nachträgliche Ergänzung der zunächst nicht übermittelten Geburtenregisternummer nicht Aufgabe des beurkundenden Notars, sondern der Bundesnotarkammer als Registerbehörde ist.

4. Ein Notar, der beim zuständigen Standesamt nach Beurkundung eines Testaments die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden beantragt, handelt daher nicht im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben, sondern im privaten Interesse seines Auftraggebers. Auf das Behördenprivileg des § 65 Abs. 1 PStG kann er sich nicht berufen.

 

Normenkette

BeurkG § 34a; BNotO § 78d; PStG § 65; ZTRV §§ 2, 5

 

Verfahrensgang

AG Konstanz (Aktenzeichen UR III 35/22)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 26.03.2024, Az. UR III 35/22, wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Beteiligte Ziffer 1 begehrt vom zuständigen Stande...

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  (1) 1Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zentrale ...

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