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OLG Karlsruhe Beschluss vom 19.08.2016 - 11 W 50/16 (Wx)

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Leitsatz (amtlich)

1. Als Grundlage für die Beurkundung des Namens der Mutter im Geburtenregister können ein von einem Drittstaat ausgestellter Personalausweis und eine Geburtsurkunde ausreichen.

2. Ein Reiseausweis für Flüchtlinge, der mit dem Zusatz versehen ist, dass die darin enthaltenen Daten auf eigenen Angaben des Inhabers beruhen, ermöglicht keine Beurkundung in einem Personenstandsregister ohne einschränkenden Zusatz.

 

Normenkette

PStG §§ 48, 51 Abs. 1 S. 2; PStV § 8 Abs. 2; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 25, 28

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Beschluss vom 29.04.2016; Aktenzeichen UR III 21/15)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des AG Baden-Baden vom 29.4.2016 - UR III 21/15 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass Ziffer 1c) wie folgt neu gefasst wird: Als Vater des am 9.8.2015 geborenen Kindes A. G. ist Herr H. H. mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" einzutragen.

2. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Dem Standesamt werden die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3 auferlegt.

3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 5.000 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das Standesamt der Stadt B. wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen Anweisungen des AG zum Geburtenregistereintrag für den Beteiligten zu 1. Es hat die Geburt vom 9.8.2015 am 26.8.2015 in der Weise beurkundet, dass es dem Geburtsnamen des Kindes den Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" und dem Familiennamen der Mutter - der Beteiligten zu 2 - die Ergänzung "Identität nicht nachgewiesen" beigefügt hat. Von einer Eintragung des Beteiligten zu 3 als Vater des Kindes hat es abge...

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