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OLG Karlsruhe Beschluss vom 19.01.2016 - 2 Ws 441/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Rechtswidrigkeit bei Erzwingungshaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die ausnahmsweise nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Anordnung von Erzwingungshaft nach § 96 OWiG kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn vor Erlass des anordnenden Beschlusses zwar weder ein Beitreibungsversuch unternommen noch dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden war, die Erzwingungshaft jedoch nicht vollstreckt wurde.

 

Normenkette

StPO § 310; OWiG §§ 96, 104; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Entscheidung vom 31.07.2015; Aktenzeichen 11 Qs 16/15)

 

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde und die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 31. Juli 2015 sind erledigt.
  2. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Heidelberg vom 11. Juni 2015 und des Landgerichts Heidelberg vom 31. Juli 2015 wird als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
 

Gründe

I.

Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 29.10.2014 - 3 OWi 510 Js 18604/14 - wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde durch Senatsbeschluss vom 06.02.2015 - 2 (6) SsRs 18/15 - als unbegründet verworfen.

Mit Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 03.03.2015 - 685 VRs 510 Js 18604/14 - wurden dem Beschwerdeführer Geldbuße und Gerichtskosten in Höhe von zusammen 855,02 EUR in Rechnung gestellt. Nachdem - laut Vermerk der Staatsanwaltschaft - nach Fristablauf und Mahnung keine Zahlung erfolgt war, beantragte die Staatsanwaltschaft mit Ver...

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