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OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.12.2025 - 19 W 79/25 (Wx)

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Normenkette

GBBerG § 5; GBO § 18; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 23; GBO § 29

Verfahrensgang

AG Achern (Beschluss vom 29.10.2025; Aktenzeichen ACH017 GRG 847/2024)

Tenor

1. Die Beschwerde der Erwerber gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern vom 29.10.2025, Az. ACH017 GRG 847/2024, wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten wenden sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Löschung eines Leibgedings nach Tod der Berechtigten.

Frau G. L. war als Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen (As. II 8). In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist unter laufender Nummer 1 folgende Belastung zu dem in BV Nr. 1 verzeichneten Grundbesitz eingetragen:

Leibgeding für

1. W. L., geb. am (...); O.

2. K. L., geb. J., geb. am (...); O.

als Gesamtberechtigte.

Zur Löschung des Rechts genügt Todesnachweis.

Eintragungsgrundlage war ein am 1. August 1977 beurkundeter Übergabevertrag (Grundakten Band 23, Heft 15, As. 119 ff.), durch den der Grundbesitz von W. und K. L. an Herrn P. L. übergeben wurde, dessen Witwe G. L. ist. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen (Schreibweise wie im Original):

"2. Die Übergabe erfolgt im Hinblick auf das künftige Erbrecht als Vorempfang und zu folgenden Vereinbarungen:

a) Der Übernehmer verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolgern den Übergebern, seinen Eltern auf deren Lebenszeit diesen gemeinsam zustehend dem Überlebenden allein zustehend folgende unentgeltliche, dinglich auf Verlangen der Berechtigten zu sichernde Leibgedingsrechte zu gewähren:

aa) Wohnungsrecht ausschließliches, mit Zustimmung des Verpflichteten der Ausübung nach übertragbares, an der im übergebenen Hausgrun...

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