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OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.08.2008 - 8 W 34/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kaution nicht nur Sicherungs-, sondern auch Verwertungsfunktion.

2. Wird die Sicherheit durch Verpfändung eines Bankguthabens geleistet, darf der Vermieter bei beendetem Mietverhältnis grundsätzlich auf die verpfändete Forderung zugreifen. Das setzt nicht voraus, dass die Ansprüche des Vermieters unstreitig sind. Ausreichend ist vielmehr, dass der Vermieter eine Abrechnung über die von ihm geltend gemachten Ansprüche aufstellt und diese mit der Mietsicherheit verrechnet.

3. Falls der Vermieter zu Unrecht - das heißt wegen nicht gerechtfertigter Forderungen - auf die Mietesicherheit zugreift, ist der Mieter auf seinen Rückforderungsanspruch angewiesen.

 

Normenkette

BGB § 551

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 31.07.2008; Aktenzeichen 9 C 301/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG Karlsruhe vom 31.7.2008 - 9 C 301/01 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.237,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller waren vom 1.6.2006 bis 31.3.2008 Mieter, die Antragsgegner Vermieter des Reihenhauses X-Str. Y in S.

Von Januar 2007 bis einschließlich März 2008 minderten die Antragsteller wegen behaupteter Mängel der Mietsache die monatliche Miete um ca. 25 %, das heißt, sie behielten 235 EUR von 935 EUR ein. Die streitigen Mängel sind Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens 5 H 7/07 des AG Karlsruhe.

Die Antragsteller haben den Antragsgegnern als Mietkaution das Guthaben eines bei der Sparkasse K. geführten Kontos i.H.v. 2.475 EUR verpfändet. Die Antragsgegner betreiben unter Berufung auf ihr Pfandrecht die Auszahlung dieses Guthabens. Sie meinen, dass die Mietmin...

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