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OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.06.2020 - 9 W 19/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nimmt der Kläger die Klage zurück, da bereits vor Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet wurde, ist der Beklagte nicht befugt, einen Kostenantrag zu stellen. Die Prozessführungsbefugnis für den Kostenantrag steht allein dem Insolvenzverwalter zu.

2. Ein Kostenantrag des Klägers gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit) ist bei einer Insolvenzeröffnung vor Rechtshängigkeit hingegen zulässig. Denn der Kläger ist für einen möglichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten in diesem Fall kein Insolvenzgläubiger sondern Neugläubiger.

3. Ein Schuldner ist prozessrechtlich nicht verpflichtet, seine Gläubiger von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu informieren, um unzulässige Klagen gegen ihn zu verhindern. Erfährt ein Gläubiger erst nach der Klageerhebung, dass kurz vor Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde, rechtfertigt dies bei einer Klagerücknahme in der Regel keine Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

 

Normenkette

InsO § 35 Abs. 1, §§ 38, 55 Abs. 1, § 80 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen 4 O 125/19)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 08.04.2020 - N 4 O 125/19 - aufgehoben.

2. Der Antrag des Beklagten, dem Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

4. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wi...

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